Rechtsprechung
   BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7846
BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01 (https://dejure.org/2003,7846)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2003 - XI R 19/01 (https://dejure.org/2003,7846)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - XI R 19/01 (https://dejure.org/2003,7846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 68; ; FGO § 79b Abs. 2; ; AO 1977 § 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 90 § 162; EStG § 4 Abs. 4
    Schuldzinsenabzug: Zwei-Konten-Modell

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Schuldzinsen bei gemischten Kontokorrentkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuordnung der Schuldzinsen einer Kontokorrentverbindlichkeit als Betriebsausgaben bei sowohl privater als auch betrieblicher Mittelverwendung; Aufteilung der Schuldzinsen eines gemischten Kontokorrentkontos im Wege der Schätzung; Zuordnung und Aufteilung von ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12, AO 1977 § 162
    Betriebsausgabe; Kontokorrent; Schätzung; Schuldzinsen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Bei der erforderlichen Abgrenzung der betrieblichen Aufwendungen von privaten Aufwendungen trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber der Regelung in § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).

    a) Geht eine Kontokorrentverbindlichkeit sowohl auf eine Mittelverwendung für betriebliche als auch für private Zwecke zurück, ist das Kontokorrentkonto grundsätzlich in zwei Unterkonten für den betrieblichen und den privaten Kredit aufzuteilen; die entrichteten Schuldzinsen sind nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode zuzuordnen (BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).

    Eine bestimmte Schätzungsmethode ist hierfür nicht vorgeschrieben (BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 unter C. II. 5. h).

    Nach dem BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ist eine schätzungsweise Aufteilung des Zinsaufwands nach dem Verhältnis betrieblicher und privater Auszahlungen dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Konto in den fraglichen Besteuerungszeiträumen ganz überwiegend einen Debetzwischensaldo aufwies und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die privaten Aufwendungen schwerpunktmäßig zu Zeitpunkten getätigt wurden, zu denen dem Steuerpflichtigen entsprechende Guthaben zur Verfügung standen.

    Der Große Senat ist ausdrücklich nicht der Auffassung gefolgt, eine Umschuldung privater Darlehen sei wirtschaftlich auch im Wege einer Änderung des Verwendungszwecks möglich, wenn der Betrieb nur über entnahmefähige Mittel in entsprechender Höhe verfüge und die Absicht der Umschuldung hinreichend klar, z.B. durch eine entsprechende Bilanzierung, zum Ausdruck komme (BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 C. I. 1. b und C. II. 5. f).

    a) Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kontokorrentschuld abzulösen, entscheidet die Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Darlehen um eine Betriebsschuld handelt und Darlehenszinsen Betriebsausgaben sind (BFH in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, und in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Bei der erforderlichen Abgrenzung der betrieblichen Aufwendungen von privaten Aufwendungen trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber der Regelung in § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).

    a) Geht eine Kontokorrentverbindlichkeit sowohl auf eine Mittelverwendung für betriebliche als auch für private Zwecke zurück, ist das Kontokorrentkonto grundsätzlich in zwei Unterkonten für den betrieblichen und den privaten Kredit aufzuteilen; die entrichteten Schuldzinsen sind nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode zuzuordnen (BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).

    Hierbei kann unterstellt werden, dass eingehende Betriebseinnahmen und Privateinlagen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils verwendet werden (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 unter B. I. 3.).

    Fließen die Darlehensmittel etwa einem gemischten Kontokorrentkonto zu, von welchem zuvor wegen fehlender Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen Beträge abgebucht wurden, so findet keine Ersetzung von Eigen- durch Fremdkapital statt, sondern es werden Entnahmen durch Darlehensmittel finanziert (BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 unter B. I. 6.); soweit es zur Tilgung des betrieblichen Teils des Kontokorrentkredits kommt, werden die Darlehensmittel für einen betrieblichen Zweck verwendet und sind die Darlehenszinsen anteilig Betriebsausgaben (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 87/88, BFH/NV 1992, 12).

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82

    Buchung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Einlagen auf privatem und

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Hierbei kann unterstellt werden, dass eingehende Betriebseinnahmen und Privateinlagen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils verwendet werden (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 unter B. I. 3.).

    Die Schätzung muss jedoch das Ergebnis anstreben, das sich bei Aufteilung des gemischten Kontokorrentkontos in ein betriebliches und privates Unterkonto mit vorrangiger Verrechnung eingehender Einnahmen zur Tilgung eines Schuldsaldos auf dem privaten Unterkonto ergeben würde (BFH in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 93/88, BFH/NV 1992, 14).

    a) Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kontokorrentschuld abzulösen, entscheidet die Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Darlehen um eine Betriebsschuld handelt und Darlehenszinsen Betriebsausgaben sind (BFH in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, und in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824).

  • BFH, 15.03.1991 - III R 121/86

    Berücksichtigung von Zinsausgaben als Betriebskosten

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Zutreffend sind das FG und das FA davon ausgegangen, dass Zinsaufwendungen nur dann Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sind, wenn die Zinsen für ein Darlehen geleistet werden, das durch betriebliche Aufwendungen veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (BFH-Urteil vom 15. März 1991 III R 121/86, BFH/NV 1991, 809).

    Die von den Klägern angeführte BFH-Entscheidung vom 11. Dezember 1990 VIII R 190/85 (BFHE 163, 344, BStBl II 1991, 390) besagt für den Streitfall insoweit nichts anderes, als dort das FG lediglich der Klägerin Gelegenheit geben sollte, eine Aufteilungsberechnung nachträglich zu erstellen; diese Gelegenheit aber hatten die Kläger bereits (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 809, und in BFH/NV 1991, 377).

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88

    Anteilige Bilanzierung einer Darlehensverbindlichkeit in dem der Verwendung des

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Fließen die Darlehensmittel etwa einem gemischten Kontokorrentkonto zu, von welchem zuvor wegen fehlender Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen Beträge abgebucht wurden, so findet keine Ersetzung von Eigen- durch Fremdkapital statt, sondern es werden Entnahmen durch Darlehensmittel finanziert (BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 unter B. I. 6.); soweit es zur Tilgung des betrieblichen Teils des Kontokorrentkredits kommt, werden die Darlehensmittel für einen betrieblichen Zweck verwendet und sind die Darlehenszinsen anteilig Betriebsausgaben (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 87/88, BFH/NV 1992, 12).

    Der IV. Senat hat es in einem vergleichbaren Fall nicht für ausgeschlossen gehalten, aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des privaten Anteils an dem Anfangssaldo eines gemischten Kontos den durchschnittlichen Anteil der privaten Auszahlungen an den Gesamtauszahlungen des Streitzeitraums zugrunde zu legen (BFH in BFH/NV 1992, 12).

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 133/88

    Abziehbarkeit von auf Kontokorrentkredite entfallenden Schuldzinsen als

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Dem FG war die von den Klägern begehrte Feststellung, in welchem Umfang private Schuldenteile durch laufende Geldeingänge vorrangig getilgt worden sind, daher nicht möglich (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 133/88, BFH/NV 1991, 377).

    Die von den Klägern angeführte BFH-Entscheidung vom 11. Dezember 1990 VIII R 190/85 (BFHE 163, 344, BStBl II 1991, 390) besagt für den Streitfall insoweit nichts anderes, als dort das FG lediglich der Klägerin Gelegenheit geben sollte, eine Aufteilungsberechnung nachträglich zu erstellen; diese Gelegenheit aber hatten die Kläger bereits (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 809, und in BFH/NV 1991, 377).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Bei der erforderlichen Abgrenzung der betrieblichen Aufwendungen von privaten Aufwendungen trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber der Regelung in § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Die Vorentscheidung, der der Einkommensteuerbescheid vom 10. Juli 1996 zugrunde lag, ist insoweit gegenstandslos geworden (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Bei der erforderlichen Abgrenzung der betrieblichen Aufwendungen von privaten Aufwendungen trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber der Regelung in § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01
    Dabei ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, den betrieblichen Anlass der Schuldaufnahme nachzuweisen (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1994 I B 80/94, BFH/NV 1995, 586); der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154); ausschlaggebend ist allein die Verwendung des Darlehensbetrages.
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 190/85

    Vorrangige Tilgung der Privatschulden beim gemischten Kontokorrentkonto

  • BFH, 10.10.1994 - I B 80/94

    Steuerliche Berücksichtigung des Abzugs von Kontokorrentzinsen nach Aufgabe einer

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 93/88

    Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben - Berücksichtigung von

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen trifft den Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14, und vom 17. Dezember 2003 XI R 19/01, BFH/NV 2004, 1277).

    Dem Erfahrungssatz entsprechend, dass ein Steuerpflichtiger im Zweifel die für ihn steuerlich günstigste Gestaltung wählen wird (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, und BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1277), kann dabei --soweit der Steuerpflichtige keine andere Zuordnungsentscheidung trifft-- unterstellt werden, dass durch eingehende Betriebseinnahmen und Einlagen vorrangig die privaten Schuldenteile, und soweit solche nicht oder nicht mehr vorhanden sind, in zweiter Linie die durch sonstige betriebliche Aufwendungen entstandenen Schuldenteile und erst zuletzt die durch die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstandenen Schuldenteile getilgt werden (vgl. Paus, DStZ 2001, 548 und FR 2000, 957, 969).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

    Auch kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Darlehens mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen nicht durch einen bloßen Willensakt desselben begründet werden (BFH-Urteile vom 12. September 1985 VIII R 336/82, BFHE 145, 327, BStBl II 1986, 255, und vom 17. Dezember 2003 XI R 19/01, BFH/NV 2004, 1277).
  • BFH, 14.12.2005 - XI R 25/04

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs

    Einer Zurückverweisung für die Streitjahre bedarf es nicht, weil die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderungen der angefochtenen Bescheide unberührt geblieben sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2003 XI R 19/01, BFH/NV 2004, 1277; vom 29. Juni 2004 IX R 7/01, BFH/NV 2004, 1408, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht